Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Kundeninformationen
1) Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") der Grundstücksgemeinschaften Schirdewan I - IV, Wichernstraße 10, 26954 Nordenham (nachfolgend "Vermieter"), gelten für alle Mietverträge, die ein Verbraucher oder Unternehmer (nachfolgend „Mieter“) mit einem oder mehreren Vermietern hinsichtlich der auf der Website des Vermieters dargestellten Mietobjekte abschließt. Die das Mietobjekt betreibende Gesellschaft ist aus der jeweiligen Objektbeschreibung auf der Website des Vermieters eindeutig ersichtlich. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Mieters widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
1.2 Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.3 Die Überlassung der Mietobjekte erfolgt ausschließlich zu vorübergehenden Aufenthalts- und Beherbergungszwecken. Eine Nutzung zu Wohnzwecken im Sinne des Mietrechts über Wohnraum ist ausgeschlossen.
1.4 Diese AGB werden dem Mieter in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt. Etwaige Übersetzungen in andere Sprachen dienen ausschließlich der Information. Rechtlich maßgeblich und verbindlich ist ausschließlich die deutsche Fassung dieser AGB.
2) Vertragsschluss
2.1 Die auf der Website des Vermieters beschriebenen Mietobjekte stellen keine verbindlichen Angebote seitens des Vermieters dar, sondern dienen zur Abgabe eines verbindlichen Angebots auf Abschluss eines Mietvertrages durch den Mieter.
2.2 Der Mieter kann das Angebot über das in die Website des Vermieters integrierte Online-Buchungsformular abgeben. Dabei gibt der Mieter durch Klicken des den Buchungsvorgang abschließenden "Jetzt buchen"-Buttons ein rechtlich verbindliches Vertragsangebot in Bezug auf das ausgewählte Mietobjekt ab. Ferner kann der Mieter das Angebot auch telefonisch, per E-Mail oder postalisch gegenüber dem Vermieter abgeben.
2.3 Der Vermieter kann das Angebot des Mieters innerhalb von fünf Tagen annehmen,
- indem er dem Mieter eine schriftliche Buchungsbestätigung oder eine Buchungsbestätigung in Textform (E-Mail) übermittelt, wobei insoweit der Zugang der Buchungsbestätigung beim Mieter maßgeblich ist, oder
- indem er den Mieter nach dessen Buchung zur Zahlung auffordert.
Liegen mehrere der vorgenannten Alternativen vor, kommt der Vertrag in dem Zeitpunkt zustande, in dem eine der vorgenannten Alternativen zuerst eintritt. Die Frist zur Annahme des Angebots beginnt am Tag nach der Absendung des Angebots durch den Mieter zu laufen und endet mit dem Ablauf des fünften Tages, welcher auf die Absendung des Angebots folgt. Nimmt der Vermieter das Angebot des Mieters innerhalb vorgenannter Frist nicht an, so gilt dies als Ablehnung des Angebots mit der Folge, dass der Mieter nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden ist.
2.4 Vor verbindlicher Buchung über das Online-Buchungsformular des Vermieters kann der Mieter seine Eingaben laufend über die üblichen Tastatur- und Mausfunktionen korrigieren.
2.5 Für den Vertragsschluss steht ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung.
2.6 Die Buchungsabwicklung und Kontaktaufnahme finden in der Regel per E-Mail und automatisierter Buchungsabwicklung statt. Der Mieter hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Buchungsabwicklung angegebene E-Mail-Adresse zutreffend ist, so dass unter dieser Adresse die vom Vermieter versandten E-Mails empfangen werden können. Insbesondere hat der Mieter beim Einsatz von SPAM-Filtern sicherzustellen, dass alle vom Vermieter oder von diesem mit der Buchungsabwicklung beauftragten Dritten versandten E-Mails zugestellt werden können.
3) Einlösung von Aktionsgutscheinen
3.1 Gutscheine, die vom Vermieter im Rahmen von Werbeaktionen mit einer bestimmten Gültigkeitsdauer unentgeltlich ausgegeben werden und die vom Mieter nicht käuflich erworben werden können (nachfolgend "Aktionsgutscheine"), können nur im Online-Buchungssystem des Vermieters und nur im angegebenen Zeitraum eingelöst werden.
3.2 Einzelne Mietobjekte können von der Gutscheinaktion ausgeschlossen sein, sofern sich eine entsprechende Einschränkung aus dem Inhalt des Aktionsgutscheins ergibt.
3.3 Aktionsgutscheine können nur vor Abschluss der Buchung eingelöst werden. Eine nachträgliche Verrechnung ist nicht möglich.
3.4 Pro Buchung kann immer nur ein Aktionsgutschein eingelöst werden.
3.5 Der Gesamtmietpreis muss mindestens dem Betrag des Aktionsgutscheins entsprechen. Etwaiges Restguthaben wird vom Vermieter nicht erstattet.
3.6 Reicht der Wert des Aktionsgutscheins zur Deckung des Gesamtmietpreises nicht aus, kann zur Begleichung des Differenzbetrages eine der übrigen vom Vermieter angebotenen Zahlungsarten gewählt werden.
3.7 Das Guthaben eines Aktionsgutscheins wird weder in Bargeld ausgezahlt noch verzinst.
3.8 Der Aktionsgutschein wird nicht erstattet, wenn der Mieter die mit dem Aktionsgutschein ganz oder teilweise bezahlte Buchung storniert.
3.9 Der Aktionsgutschein ist übertragbar. Der Vermieter kann mit befreiender Wirkung an den jeweiligen Inhaber, der den Aktionsgutschein im Online-Buchungssystem des Vermieters einlöst, leisten. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Nichtberechtigung, der Geschäftsunfähigkeit oder der fehlenden Vertretungsberechtigung des jeweiligen Inhabers hat.
4) Widerrufsrecht für Verbraucher
Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.
5) Mietobjekt
Mietobjekt ist die aus der jeweiligen Objektbeschreibung auf der Website des Vermieters ersichtliche Ferienwohnung bzw. das aus der jeweiligen Objektbeschreibung auf der Website des Vermieters ersichtliche Ferienhaus mit den dort näher bezeichneten Räumlichkeiten und Einrichtungsgegenständen in der dort näher beschriebenen Lage.
6) An- und Abreisezeiten, Schlüsselübergabe
6.1 Sofern nicht abweichend im Mietvertrag oder in der jeweiligen Objektbeschreibung angegeben, ist der Check-in am Anreisetag ab 16:00 Uhr möglich. Der Check-out hat am Abreisetag bis spätestens 10:00 Uhr zu erfolgen. Abweichende An- oder Abreisezeiten können mit dem Vermieter individuell vereinbart werden. Bei frühzeitiger Anreise oder verspäteter Abreise kann eine zusätzliche Gebühr anfallen.
6.2 Der Schlüssel zum Mietobjekt wird dem Mieter bei der Anreise vom Vermieter oder einem von diesem hierzu bevollmächtigten Dritten an dem mit dem Vermieter zuvor vereinbarten Ort übergeben oder ist vom Mieter eigenständig über einen Schlüsseltresor mit Zahlenschloss an einem zuvor vereinbarten Ort und mittels der zuvor vom Vermieter bereitgestellten Zahlenkombination selbst zu entnehmen.
7) Miete und Zahlungsbedingungen
7.1 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung des Mietobjekts sowie für dessen Instandhaltung und Instandsetzung.
7.2 Nebenkosten für Wasser, Strom, Gas, einen PKW-Stellplatz sowie haushaltsübliche Abfallentsorgung werden nicht gesondert berechnet. Der Verbrauch dieser Leistungen erfolgt im Rahmen einer haushaltsüblichen Nutzung des Mietobjekts zu den vertraglich vereinbarten Zwecken. Ein gesonderter Kostenersatz ist nur dann geschuldet, wenn ein erheblicher, objektiv nachweisbarer Mehrverbrauch vorliegt, der deutlich über dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Belegungen liegt und nicht durch eine haushaltsübliche Nutzung des Mietobjekts erklärbar ist oder auf einen missbräuchlichen, nicht vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen ist. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, die hierdurch entstandenen Mehrkosten auf Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs und der jeweils geltenden Tarife der jeweiligen Versorgungsunternehmen gesondert in Rechnung zu stellen. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass dem Vermieter ein solcher Mehrverbrauch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. Der Vermieter wird dem Mieter auf Verlangen die Berechnungsgrundlage des geltend gemachten Mehrverbrauchs nachvollziehbar darlegen.
7.3 Auf Wunsch des Mieters vorgenommene Anpassungen und/oder Änderungen des Mietobjekts sind gesondert zu vergüten, soweit sie nicht zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung des Mietobjekts, bzw. zur Sicherung des vertragsmäßigen Gebrauchs erforderlich sind.
7.4 Die Miete ist für die gesamte Vertragslaufzeit im Voraus zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
7.5 Für die Zahlung der Miete kann der Mieter zwischen unterschiedlichen Zahlungsarten wählen, die auf der Website des Vermieters angegeben werden.
7.6 Der Vermieter ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung ist dem Mieter aus dem Online-Buchungsformular auf der Website des Vermieters ersichtlich oder wird dem Mieter bei Vertragsschluss mitgeteilt.
7.7 Der Mieter ist damit einverstanden, dass ihm Rechnungen auf elektronischem Weg übermittelt werden können.
8) Zwischenreinigungen bei längeren Aufenthalten
8.1 Bei Buchungen mit einer Aufenthaltsdauer von mehr als 20 Nächten werden während des Aufenthalts regelmäßige Zwischenreinigungen durchgeführt. Diese finden in der Regel in einem Abstand von etwa 14 Tagen statt. Zeitpunkt und Umfang der Zwischenreinigung werden dem Mieter rechtzeitig im Voraus mitgeteilt und mit ihm abgestimmt. Die Zwischenreinigungen werden durch den Servicepartner des Vermieters, Nordseeblau – Sophie Eichhorn und Jonte Schirdewan GbR, durchgeführt. Der Mieter hat die Durchführung der angekündigten Zwischenreinigung zu dulden. Die Kostenregelung für Zwischenreinigungen richtet sich nach der Stellung des Mieters als Verbraucher oder Unternehmer:
- Bei Verbrauchern erfolgt die regelmäßige Zwischenreinigung kostenfrei und ist mit dem Gesamtmietpreis abgegolten.
- Bei Verträgen mit Unternehmern (B2B) ist die regelmäßige Zwischenreinigung obligatorisch und kostenpflichtig, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde. Die Abrechnung erfolgt durch den Servicepartner im Namen von Nordseeblau – Sophie Eichhorn und Jonte Schirdewan GbR. Der Preis pro Zwischenreinigung beträgt pauschal 120,00 € netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und umfasst eine Reinigungsleistung von bis zu 5 Arbeitsstunden. Kann eine Zwischenreinigung aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht oder nur teilweise durchgeführt werden (z. B. fehlender Zutritt, Verweigerung der Reinigung, außergewöhnliche Verschmutzung), bleibt der Anspruch auf Vergütung bestehen.
8.2 Die Zwischenreinigung ersetzt nicht die bei Abreise geschuldete Endreinigung gemäß Ziffer 16.2.
8.3 Weitere Serviceleistungen können gesondert und direkt mit dem Servicepartner vereinbart werden.
9) Gebrauch des Mietobjekts, Gebrauchsüberlassung an Dritte
9.1 Die Überlassung des Mietobjekts erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Mieter und die von ihm bei Abschluss des Mietvertrages genannten Mitbewohner. Die in der jeweiligen Objektbeschreibung oder im Mietvertrag angegebene maximale Belegung darf nicht überschritten werden. Kinder und Kleinkinder gelten unabhängig vom Alter als vollwertige Person im Sinne dieser Regelung. Der Mieter ist verpflichtet, bei Vertragsschluss die zutreffende Anzahl der anreisenden Personen anzugeben und dem Vermieter Änderungen der Personenzahl unverzüglich, spätestens jedoch vor Anreise, mitzuteilen. Wird bei Anreise oder während des Aufenthaltes festgestellt, dass die tatsächliche Anzahl der anwesenden Personen die bei Vertragsabschluss angegebene Personenzahl überschreitet, ohne dass dies zuvor mit dem Vermieter abgestimmt wurde, ist der Vermieter berechtigt
- den für zusätzliche Personen geltenden regulären Übernachtungspreis rückwirkend für die gesamte Dauer des Aufenthalts nachzuberechnen, sowie
- einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 25,00 € pro zusätzlicher Person und Nacht für den hierdurch verursachten zusätzlichen Organisations-, Kontroll-, Verwaltungs- und Reinigungsaufwand zu verlangen.
Die Nachberechnung des Übernachtungspreises und der pauschale Schadenersatz betreffen unterschiedliche Leistungs- und Schadenpositionen. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass dem Vermieter tatsächlich kein oder ein niedriger Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren Schadens und die Geltendmachung eines entsprechenden Schadenersatzanspruchs unbenommen. Bei vorsätzlich falschen Angaben zur Personenzahl oder bei fortgesetzter, nicht genehmigter Überbelegung ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag aus wichtigem Grund gemäß § 543 BGB außerordentlich zu kündigen.
9.2 In den Innenräumen der Mietobjekte des Vermieters gilt ein generelles Rauchverbot. Zum Rauchen stehen dem Mieter ausschließlich die hierfür vorgesehenen Außenbereiche zur Verfügung. Verstößt der Mieter oder eine ihm zuzurechnende Person gegen das Rauchverbot, ist der Vermieter berechtigt, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 250,00 € als Ausgleich für den typischerweise entstehenden Mehraufwand für Reinigung, Lüftung, Textilaufbereitung und organisatorische Maßnahmen zu verlangen. Sofern der Verstoß gegen das Rauchverbot mehrere Räume betrifft oder ein außergewöhnlich hoher Reinigungsaufwand erforderlich wird (z. B. Ozonbehandlung, Austausch von Textilien, Nichtverfügbarkeit des Mietobjekts für Anschlussvermietungen), ist der Vermieter berechtigt, den hierdurch entstehenden zusätzlichen Aufwand nach tatsächlichem Anfall gesondert in Rechnung zu stellen. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass dem Vermieter tatsächlich kein oder ein niedriger Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren Schadens und die Geltendmachung eines entsprechenden Schadenersatzanspruchs unbenommen. Bei vorsätzlichen oder wiederholten Verstößen gegen das Rauchverbot ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag aus wichtigem Grund gemäß § 543 BGB außerordentlich zu kündigen.
9.3 Das Mitführen und der Aufenthalt von Haustieren in Mietobjekten des Vermieters ist verboten. Verstößt der Mieter oder eine ihm zuzurechnende Person gegen das Haustierverbot, ist der Vermieter berechtigt, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 250,00 € als Ausgleich für den typischerweise entstehenden Mehraufwand für Reinigung, Hygiene- und Organisationsmaßnahmen zu verlangen. Sofern durch das Mitführen eines Haustieres mehrere Räume betroffen sind oder ein außergewöhnlich hoher Reinigungsaufwand erforderlich wird (z. B. intensive Textilreinigung, Entfernung von Tierhaaren oder Gerüchen, Austausch von Einrichtungsgegenständen oder Nichtverfügbarkeit des Mietobjekts für Anschlussvermietungen), ist der Vermieter berechtigt, den hierdurch entstehenden zusätzlichen Aufwand nach tatsächlichem Anfall gesondert in Rechnung zu stellen. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass dem Vermieter tatsächlich kein oder ein niedriger Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren Schadens und die Geltendmachung eines entsprechenden Schadenersatzanspruchs unbenommen.
9.4 Der Mieter ist ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch an dem Mietobjekt einem Dritten zu überlassen, insbesondere dieses an einen Dritten zu vermieten, oder das Mietobjekt gewerblich zu nutzen.
9.5 Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für sämtliche Schäden und Pflichtverletzungen, die durch ihn selbst oder durch seine Mitreisenden, Gäste oder sonstige von ihm in das Mietobjekt eingelassene Personen verursacht werden. Der Mieter tritt dabei als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis ein, auch wenn Leistungen ganz oder teilweise von Dritten in Anspruch genommen werden. Die gesamtschuldnerische Haftung umfasst insbesondere Pflichtverletzungen aus diesen AGB, Schäden am Mietobjekt, Verstöße gegen die Hausordnung sowie alle daraus entstehenden Kosten, Gebühren oder Ansprüche Dritter.
10) Obliegenheiten des Mieters
10.1 Der Mieter hat das Mietobjekt pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Er wird die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsanweisungen des Vermieters im Rahmen des ihm Zumutbaren befolgen. Einrichtungsgegenstände dürfen nicht entfernt, verändert oder unbrauchbar gemacht werden.
10.2 Der Mieter hat den Schlüssel zum Mietobjekt sorgfältig zu verwahren und nach Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermieter oder einen von diesem hierzu bevollmächtigten Dritten herauszugeben. Bei Verlust eines Schlüssels hat der Mieter den Vermieter unverzüglich hierüber zu informieren und nach bestem Wissen an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Der Mieter ist verpflichtet, die dem Vermieter durch den Schlüsselverlust entstehenden Kosten zu ersetzen, soweit diese aus Sicherheitsgründen erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere die Kosten für die Anfertigung von Ersatzschlüsseln sowie – sofern notwendig – die Kosten für den Austausch von Schlössern oder Schließanlagen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter keine oder geringere Kosten entstanden sind.
10.3 Der Mieter ist verpflichtet, Abfälle ordnungsgemäß und gemäß den kommunalen Richtlinien zu trennen und in den jeweils dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen. Im Falle nicht ordnungsgemäßer Mülltrennung oder unzulässiger Entsorgung (z. B. von gewerblichem oder gefährlichem Abfall) ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter den hierdurch entstehenden Mehraufwand für Sortierung und Entsorgung zu berechnen. Die Abrechnung erfolgt zum Stundensatz von 45,00 € brutto (inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer) je eingesetztem Mitarbeiter. Darüber hinaus ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter Bußgelder, Ordnungsgelder oder kommunale Zusatzgebühren weiterzuberechnen, die infolge einer fehlerhaften Abfallentsorgung durch den Mieter oder ihm zuzurechnende Personen entstehen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der geltend gemachte Aufwand nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.
10.4 Der Mieter ist verpflichtet, ausschließlich haushaltsüblichen Abfall, der im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung des Mietobjekts anfällt, in den hierfür vorgesehenen Abfallbehältern zu entsorgen. Die Entsorgung von gewerblichem Abfall, arbeitsbedingtem Müll, Bau- oder Renovierungsabfällen sowie von sperrigem Abfall oder Elektroaltgeräten (z. B. Möbel, Kühlschränke, Fernsehgeräte, Haushaltsgroßgeräte) ist untersagt. Sofern der Mieter derartige Abfälle im oder am Mietobjekt hinterlässt oder über die vorgesehenen Abfallbehälter entsorgt, ist der Vermieter berechtigt, die hierdurch entstehenden Kosten für Sortierung, Abtransport, fachgerechte Entsorgung sowie einen angemessenen organisatorischen Mehraufwand gesondert in Rechnung zu stellen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die geltend gemachten Kosten nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.
10.5 Der Mieter verpflichtet sich, die in der Hausordnung enthaltenen Regelungen einzuhalten. Die Hausordnung ist Bestandteil des Mietverhältnisses und wird dem Mieter rechtzeitig vor Anreise zur Verfügung gestellt.
11) Änderungen am Mietobjekt
11.1 Der Vermieter ist berechtigt, Änderungen am Mietobjekt vorzunehmen, sofern diese der Erhaltung dienen. Maßnahmen zur Verbesserung dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie für den Mieter zumutbar sind und hierdurch der vertragsgemäße Gebrauch des Mietobjekts nicht beeinträchtigt wird. Der Vermieter hat den Mieter über entsprechende Maßnahmen rechtzeitig im Voraus in Kenntnis zu setzen. Entstehen dem Mieter aufgrund dieser Maßnahmen Aufwendungen, so sind diese vom Vermieter zu ersetzen.
11.2 Änderungen und Anbauten am Mietobjekt durch den Mieter bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Bei Rückgabe des Mietobjekts stellt der Mieter auf Verlangen des Vermieters den ursprünglichen Zustand wieder her.
12) Erhaltungspflicht des Vermieters, Rechte des Mieters bei Mängeln
12.1 Der Vermieter ist verpflichtet, das Mietobjekt für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und die dazu erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Die entsprechenden Maßnahmen werden in regelmäßigen Wartungsintervallen sowie beim Auftreten von Mängeln, Störungen oder Schäden durchgeführt. Dem Vermieter ist der hierzu erforderliche Zugang zum Mietobjekt zu gewähren.
12.2 Der Mieter hat dem Vermieter auftretende Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich anzuzeigen.
12.3 Die Behebung von Mängeln erfolgt durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur des Mietobjekts. Hierzu ist dem Vermieter ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Mieters kann der Vermieter einzelne Komponenten des Mietobjekts zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Mieter wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern.
12.4 Eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Vermieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Vermieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Mieter gegeben ist.
12.5 Die Rechte des Mieters wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung des Vermieters Änderungen am Mietobjekt vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass die Änderungen keine für den Vermieter unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Mieters wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Mieter zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist, und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
13) Vertragliches Rücktrittsrecht
13.1 Vor Mietbeginn kann der Mieter jederzeit durch eine in Textform gegenüber dem Vermieter abzugebende Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Bei Rücktritt binnen 24 Stunden nach Vertragsabschluss, jedoch spätestens 7 Tage vor Mietbeginn, räumt der Vermieter dem Mieter ein kostenfreies Rücktrittsrecht ein. Übt der Mieter sein Rücktrittsrecht zu einem anderen Zeitraum aus, ist er verpflichtet, pauschal folgende Entschädigungen an den Vermieter zu zahlen:
- bei Rücktritt bis zum 60. Tag vor Mietbeginn 20 % der Gesamtmiete,
- zwischen dem 59. Tag bis 31. Tag vor Mietbeginn 50 % der Gesamtmiete,
- ab dem 30. Tag vor Mietbeginn 90 % der Gesamtmiete,
13.2 Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Vermieter.
13.3 Dem Mieter wird jedoch der Nachweis gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung sei wesentlich niedriger als die Pauschale. Der Vermieter wird sich im Rahmen des Zumutbaren bemühen, das Mietobjekt anderweitig zu vermieten. Eine erfolgreiche Weitervermietung wird auf die ursprünglich vereinbarte Gesamtmiete angerechnet. Der Mieter schuldet in diesem Fall nur den Betrag, der erforderlich ist, um die ursprünglich vereinbarte Gesamtmiete zu erreichen. Der Vermieter ist berechtigt, zur Erhöhung der Vermietungschancen marktübliche Rabatte oder abweichende Konditionen anzubieten.
13.4 Abweichend von den vorstehenden Regelungen gelten für Buchungen zu ausdrücklich als „nicht kostenfrei stornierbar“ oder „nicht erstattungsfähig“ bezeichneten Sondertarifen besondere Bedingungen. Bei Buchung eines solchen Sondertarifs ist ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen oder nur zu den bei Buchung ausdrücklich angegebenen Bedingungen möglich. Im Falle eines Rücktritts oder einer Nichtinanspruchnahme der Leistung besteht kein Anspruch auf Erstattung der Miete oder auf Anrechnung einer anderweitigen Vermietung. Diese Sondertarife werden dem Mieter vor Abschluss der Buchung eindeutig als solche gekennzeichnet.
13.5 Reist der Mieter am vereinbarten Anreisetag nicht an, ohne zuvor eine Rücktrittserklärung gemäß Ziffer 13.1 abgegeben zu haben, bleibt der Mietvertrag unverändert bestehen. Der Mieter ist in diesem Fall zur Zahlung der vereinbarten Gesamtmiete verpflichtet. Erscheint der Mieter auch bis zum Folgetag des vereinbarten Anreisetages, spätestens jedoch bis 18:00 Uhr des Folgetages, nicht im Mietobjekt und ist für den Vermieter trotz zumutbarer Kontaktversuche keine verbindliche Information über eine verspätete Anreise erhältlich, ist der Vermieter berechtigt, das Mietobjekt ab diesem Zeitpunkt anderweitig zu vermieten. Bis zu diesem Zeitpunkt hält der Vermieter das Mietobjekt zur vertragsgemäßen Nutzung durch den Mieter bereit. Eine erfolgreiche anderweitige Vermietung wird auf die ursprünglich vereinbarte Gesamtmiete angerechnet. Der Mieter schuldet in diesem Fall nur den Betrag, der erforderlich ist, um die ursprünglich vereinbarte Gesamtmiete zu erreichen. Weitergehende Rechte des Vermieters, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben unberührt.
14) Haftung
14.1 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters nach § 536a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
14.2 Im Übrigen haftet der Vermieter dem Mieter aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:
14.2.1 Der Vermieter haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist,
- aufgrund zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.
14.2.2 Verletzt der Vermieter fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Vermieter nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
14.2.3 Im Übrigen ist eine Haftung des Vermieters ausgeschlossen.
14.2.4 Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Vermieters für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
15) Vertragslaufzeit, Beendigung des Mietverhältnisses
15.1 Das Mietverhältnis wird befristet geschlossen und endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Die Mietdauer wird dem Mieter auf der Website des Vermieters mitgeteilt.
15.2 Die Miete beginnt mit Überlassung der Mietsache an den Mieter.
15.3 Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs sowie das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
15.4 Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail).
16) Räumung des Mietobjekts
16.1 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Mieter das Mietobjekt in ordnungsgemäßem Zustand zu verlassen. Persönliche Gegenstände des Mieters sind zu entfernen, der Hausmüll ist in die vorgesehenen Behälter zu entsorgen, Geschirr ist sauber und abgewaschen in den Küchenschränken zu lagern.
16.2 Nach Abreise wird durch den Vermieter eine Endreinigung zur Vorbereitung des Mietobjekts für die nachfolgenden Gäste durchgeführt. Die hierfür anfallende Gebühr ist auf der jeweiligen Objektseite und im Mietvertrag ausgewiesen. Die Gebühr umfasst eine Reinigung im üblichen Umfang von bis zu 5 Arbeitsstunden je Mieteinheit. Bei übermäßiger Verschmutzung oder bei Verunreinigung gemeinschaftlich genutzter Bereiche ist der Vermieter berechtigt, den hierdurch entstehenden zusätzlichen Reinigungs- und Organisationsaufwand zum Stundensatz von 45,00 € brutto (inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer) je eingesetztem Mitarbeiter gesondert in Rechnung zu stellen. Sofern infolge einer vom Mieter zu vertretenden übermäßigen Verschmutzung eine Anschlussvermietung ganz oder teilweise nicht möglich ist, bleibt die Geltendmachung eines hierdurch entstehenden Schadens, insbesondere eines entgangenen Mieterlöses, ausdrücklich vorbehalten. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der geltend gemachte Aufwand oder Schaden nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.
16.3 Der Mieter hat die Kosten für die Wiederherstellung bei von ihm zu vertretenden Schäden oder Mängeln am Mietobjekt und/oder dessen Inventar zu ersetzen.
16.4 Sofern im Mietvertrag oder der Objektbeschreibung nicht anders angegeben, ist das Mietobjekt am Abreisetag bis spätestens 10:00 Uhr geräumt zu übergeben.
16.5 Bei Überschreitung der vereinbarten Mietdauer über die vereinbarte oder der in Ziffer 16.4 genannte Check-Out-Zeit hinaus ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter für jeden angebrochenen Tag der Überschreitung einen dem vereinbarten Mietzins entsprechenden Betrag zu bezahlen. Vertragliche Ansprüche des Mieters werden hierdurch nicht begründet. Die Zahlung für die Überschreitung begründet keinen Anspruch auf Verlängerung des Mietverhältnisses. Darüber hinaus ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die durch die verspätete Rückgabe des Mietobjekts verursachten zusätzlichen Kosten in Rechnung zu stellen, insbesondere Kosten für vergeblich eingesetztes oder wartendes Personal zum Stundensatz von 45,00 € brutto (inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer) je eingesetztem Mitarbeiter, Anfahrtskosten sowie organisatorischen Mehraufwand, sofern diese tatsächlich entstanden sind. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens, insbesondere bei Beeinträchtigung oder Ausfall einer Anschlussvermietung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der geltend gemachte Aufwand oder Schaden nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.
17) Anwendbares Recht
17.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
17.2 Ist der Mieter Unternehmer, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz des Vermieters.
Stand: 13. Dezember 2025